Abwassergebühren bei Poolbefüllung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Markt Mantel informiert Sie hiermit darüber, dass Poolwasser ausschließlich über die Kanalisation entsorgt werden darf. Aus diesem Grund fallen für Ihre Poolbefüllung neben den Wassergebühren nun auch Abwassergebühren an.
Bei Poolwasser handelt es sich um Schmutzwasser im Sinne des § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Schmutzwasser ist demnach Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wird.
Poolwasser wird in der Regel chemisch behandelt bzw. desinfiziert, unter anderem mit Chlor, Algenschutzmittel, Salz, pH-Senker oder -Heber, etc. Auch aus der Umwelt kommen weitere Verunreinigungen wie Staub, Algensporen und andere Partikel hinzu. Ebenfalls wird das Poolwasser durch Sonnenschutzcremes, Haare, Schweiß, etc. verunreinigt. Aufgrund dieser Veränderungen des Wassers handelt es sich bei dem zu entsorgenden Poolwasser stets um Schmutzwasser.
Ein Entleeren des Pools in den eigenen Garten scheidet daher aus. Das Versickern des Poolwassers im eigenen Garten ist verboten, da das Schmutzwasser in das Erdreich und somit in das Grundwasser gelangen könnte.
Die Befüllung eines Pools aus einem (von Abwassergebühren befreiten) Gartenwasseranschluss würde eine Abgabenhinterziehung darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Der Markt Mantel weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Anschlussnehmer verpflichtet ist, Poolwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
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